Bitte informieren Sie sich bei Ihrem MEMBRO-Fachpartner über zusätzliche Förderprogramme. Weitere Informationen zum Thema Solarförderung erhalten Sie unter www.solartechnikberater.de
Hotline: 02175/895 000
Im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) effiziente Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien den Gebäudebereich mit Wärme oder Kälte versorgen.
Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Nebenkosten (Umfeldmaßnahmen) zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Hierbei können die Bruttokosten inklusive der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
• Privatpersonen
• Wohnungseigentümergemeinschaften
• freiberuflich Tätige
• Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
• Unternehmen
• gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
• Biomasseanlagen (Scheitholz, Pellets, Holzschnitzel)
• Wärmepumpenanlagen
• Solarkollektoranlagen
• Erneuerbare-Energien-Hybridheizungen:
Heizungskombination aus Solarkollektor-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage
• Gas-Hybridheizungen:
Gas- Brennwertheizungen, die mit einer Solarkollektor-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage kombiniert sind
• Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“):
Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen
(Regenerative Wärmeerzeuger: Solarkollektor-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage)
Übersicht BAFA- Förderprogramm 2020 »Gebäudebestand«
Die Austauschprämie für Ölheizungen in Höhe von 10 % wird gewährt, wenn die alte Ölheizung gegen eine neue, förderfähige Heizungsanlage ausgetauscht wird.
Bei »Neubauten« werden Solaranlage mit 30 %, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen mit 35 % gefördert.
Wichtig zu beachten:
Die Beantragung einer Förderung muss online und vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Beratungs- und Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung eines förderfähigen Wärmeerzeugers erbracht werden.
Quelle: www.bafa.de
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